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Abwahl stellvertretender betriebsratsvorsitzender
! Damit der Arbeitgeber informiert ist, an wen er sich zu wenden hat, wenn er etwas vom Betriebsrat will, sollte die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters umgehend auch dem Arbeitgeber mitgeteilt werden (hier ein Beispielschreiben).
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Wie die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter vorzunehmen ist, sagt das Gesetz nicht. Darüber können Sie also selbst entscheiden. Als.
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Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende kann mit einfacher Mehrheit in einer Betriebsratssitzung abgewählt werden. Aufgaben. Der stellvertretende.
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Scheiden Vorsitzender oder Stellvertreter aus dem Betriebsrat aus, nimmt das dann nachrückende Ersatzmitglied nicht dessen Funktion als Vorsitzender ein.
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Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden (z. B. durch Abberufung oder Amtsniederlegung), erfolgt die Wahl in einer Betriebsratssitzung. Aus seiner Mitte bedeutet, dass nur ordentliche Mitglieder des Betriebsrats wählbar sind, also keine Ersatzmitglieder.
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Die getrennten Wahlgänge sollen sicher stellen, dass sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch ein stellvertretender Betriebsratsvorsitzender sich in Ausübung ihres Amtes der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats gewiss sein können.
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Das Verfahren läuft folgendermaßen ab: Ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt beim Betriebsvorsitzenden, eine Sitzung einzuberufen und beantragt gleich die Abwahl und Neuwahl seiner Person. Geregelt ist dies in § 29 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz.
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Der Betriebsratsvorsitzende hat zur Sitzung zu laden und den Tagesordnungspunkt „Abwahl und Neuwahl des BV“ aufzunehmen, wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder das beantragt (§ 29 III BetrVG). Die Sitzung leitet der übrigens der Betriebsratsvorsitzende, auch soweit es um den genannten Tagesordnungspunkt geht.
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Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte gewählt (§ 26 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Dabei sollen der Vorsitzende und sein Stellvertreter nicht derselben Gruppe - Angestellte bzw. Arbeiter - angehören (§ 26 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Gehört jeder Gruppe.
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Mit der Abberufung verliert der Betriebsratsvorsitzende sein Amt, bleibt aber weiterhin ordentliches Mitglied des Betriebsrats. Die Abberufung bedarf keines besonderen Grundes. Eine Enthebung des Amtes als Betriebsratsvorsitzender durch das Arbeitsgericht ist nicht möglich. stellvertretender betriebsratsvorsitzender abkürzung
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