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Wissenschaftlicher dienst bundestag deutsches reich
Berlin: (hib/AHE) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass das Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“.
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Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages. Verfasser/in: Zum rechtlichen Fortbestand des „Deutschen Reichs“. Dokumentation WD 3 - /
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Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages.
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Im Auftrag der einzelnen Abgeordneten und der Gremien des Deutschen Bundestages recherchieren und analysieren die Wissenschaftlichen Dienste Informationen.
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Oktober ging die Deutsche Demokratische Republik im Rahmen einer sogenannten Staateninkorporation unter. Das Territorium der Bundesrepublik erweiterte sich um das Gebiet der neuen Bundes-länder. Am Fortbestand des Deutschen Reichs in der Gestalt der Bundesrepublik Deutschland änderte sich durch den Beitritt nichts.2 2. Hintergrundmaterial.
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Berlin: (hib/AHE) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass das Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“ nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland nicht sein Rechtsnachfolger, sondern mit ihm als Völkerrechtssubjekt identisch ist.
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Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages sind eine Einrichtung, die es dem einzelnen Bundestagsabgeordneten ermöglichen soll, sich unabhängig von der Sachkompetenz der Bundesministerien unparteiisch zu bestimmten Themen zu informieren. Sie sollen so den Wissensvorsprung der Exekutive gegenüber der Legislative verringern.
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Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages sind ein parlamentarisches Beratungs- und Hilfsorgan, das sowohl den einzelnen Abgeordneten als auch dem Bundestag in seiner Gesamtheit für die Beschaffung und Aufbereitung von Informationen zur Verfügung steht.
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Deutsche Reich und der Zweite Weltkrieg“ sowie zahlreichen anderen einschlä - gigen Publikationen zur Entstehung beider deutscher Staaten ausführlich er-forscht. Neue Forschungen zu diesem Themenkomplex versprechen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Trifft es nach Ansicht der Bundesregierung zu, dass die Nürnberger.
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The German cabinet consists of the Chancellor and the Federal Ministers. According to the Basic Law (Article ), the Chancellor appoints one of the ministers as Vice-Chancellor. In contrast to the appointment of a cabinet minister, there is no need for a formal appointment by the President. 2 bvf 1/73 pdf
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Die Wissenschaftliche Dienste und der Fachbereich Europa unterstützen die Abgeordneten durch Analysen, Fachinformationen und gutachterliche Stellungnahmen.
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